Lessing-Oberschule Schkeuditz
Miteinander - Füreinander

Die Satzung des Fördervereins

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name des Vereins lautet "Förderverein der Lessing-Oberschule Schkeuditz e.V."

(2) Der Förderverein ist ein eingetragener Verein. Der Sitz des Fördervereins ist 04435 Schkeuditz, Weststraße 25.

§ 2 Ziel und Zweck des Fördervereins

(1) Zweck des Fördervereins ist die Förderung der Lessing-Oberschule Schkeuditz, das heißt unter anderem, die ideelle und materielle Vorbereitung schulischer Veranstaltungen, Höhepunkte und Feste.

(2) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und zwar nach der Maßgabe der Steuerbegünstigung der Abgabenverordnung. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Sämtliche Einnahmen, auch Mitgliedsbeiträge, werden nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet. Alle Aufgaben, die dem Zweck und den Zielen des Fördervereins widersprechen, sind unzulässig. Der Förderverein beschafft sich die nötigen Mittel in der Regel durch Sach- und Geldspenden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Fördervereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sein. Besonders aufgefordert zur Mitgliedschaft sind Eltern von Schülern der Lessing-Oberschule, deren Lehrer und die ehemaligen Schüler und Lehrer. Mitglieder des Vereins kann jeder werden, der den Vereinszweck anerkennt und unterstützt. Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären (Beitrittserklärung). Nach Annahme durch den Vorstand wird diese rechtswirksam. Die Annahme ist gegeben, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ein ablehnender Bescheid an den Antragsteller ergangen ist. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod oder Ausschluss; insbesondere gilt:

Ein Austritt ist mindestens vier Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres durch

  • schriftliche Erklärung möglich; Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
  • Ein Ausschluss erfolgt, wenn Ziel und Zweck des Fördervereins gröblichst verletzt
  • oder Beitragszahlungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht beglichen wurden.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist nicht anfechtbar. Bei Ausschluss wegen Beitragsrückstandes ist keine besondere Erklärung durch den Förderverein erforderlich.

(4) Personen, die sich besonders um die Förderung der Lessing-Oberschule verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsordnung befreit.

§ 4 Beiträge und Spenden

(1) Die finanziellen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder und Spenden aufgebracht. Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Kalenderjahr 15,00 Euro.

(2) Für Spenden und Beiträge werden auf Wunsch Spendenbescheinigungen erteilt. Diese stellt der erste Vorsitzende und der Kassenwart aus, im Krankheitsfalle der stellvertretende Vorsitzende.

(3) Beiträge sind bis zum Ende des dritten Quartals des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen. Sie soll im 3.Quartal des Jahres stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn diese:

  • vom Vorstand beschlossen oder
  • von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

wurde.

(4) Die Einberufung der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand über schriftliche oder elektronische Einladung innerhalb von 14 Tagen mit Tagesordnung.

Auf der Tagesordnung müssen stehen:

  • Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  • Bericht des Kassenverwalters
  • Prüfbericht des Kassenprüfers
  • Beschluss zur Entlastung des alten Vorstandes
  • Vorstandsneuwahl nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit
  • Anträge der Mitglieder
  • Sonstiges

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer auf zwei Jahre.

(7) Die Haftung des Fördervereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

(8) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

(4) Mindestens ein Mitglied des Vorstandes soll gleichzeitig Mitglied des Schulelternbeirates sein. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der Schulleitung angehören.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich dafür, dass die Überprüfung der Rechnungsführung einmal pro Jahr stattfindet (Jahreshauptversammlung).

(6) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden von Fall zu Fall der Schulleiter, Vertreter der Lehrerschaft und des Schulelternrates hinzugezogen. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln haben diese kein Stimmrecht.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Ein Protokollführer fertigt über die Beschlüsse aus Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll an.

(2) Die Protokolle sind vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer (im Falle der Vorstandssitzung der Schriftführer) zu unterzeichnen.

(3) Für Mitgliederversammlungen kann ein eigener Protokollführer bestimmt werden.

§ 9 Kassenführung

(1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordentliche Verbuchung und Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens 1 mal jährlich den Kassenbestand des laufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Fördervereins

(1) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen des Vereins (der Stadt Schkeuditz) zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bildungsbereich zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

(2) Ist eine Erfüllung nach Ziffer 1 nicht gegeben, so ist das vorhandene Vermögen für den Landeselternrat Sachsen verfügbar zu machen. Landeselternrat Sachsen; Geschäftsstelle, Mühlweg 5, 02826 Görlitz.

§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das zuständige Amtsgericht. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2013 beschlossen.